Rohrverstopfung
Abfälle aus Haushalten, Fette und Speisereste sind oftmals Ursache von Verstopfungen.
Durch den Einsatz von unserem speziellen Spülbus werden diese Verstopfungen mit Hochdruck beseitigt.
Anhand von einer Schiebekamera ist es möglich, eventuelle Beschädigungen am Rohrleitungssystem festzustellen.
Wenn in einem Abwasserrohr trotz Vorbeugung eine Rohrverstopfung eingetreten ist, muss die Abwasserleitung maschinell gereinigt werden. Es genügt nicht, sich irgendwelche Mittelchen, dünnen Handspiralen oder Druckluftgeräte zu besorgen. Mit diesen Spielzeugen kann höchstens eine Verstopfung kurzfristig behoben werden, denn auch wenn das Abwasser ab äuft, ist die Ursache der Verstopfung immer noch im Abwassersystem. Wir arbeiten mit elektrischen Rohrreinigungsmaschinen, die das Rohrleitungssystem von z.B. Inkrustierungen, Kalkplatten, Fett sowie Fremdkörpern etc. befreien.
Rohrverstopfung im Mietrecht
Die Beseitigung einer Rohrverstopfung ist immer Sache des Vermieters. Er kann die Beseitigungskosten allerdings von demjenigen, der die Verstopfung schuldhaft verursacht hat, als Schadensersatz ersetzt verlangen.
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch, dass Rohrverstopfungen unverzüglich beseitigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verstopfung durch einen Mieter schuldhaft verursacht worden ist. Auch in diesem Fall obliegt die Beseitigung der Verstopfung dem Vermieter; der Vermieter kann die Beseitigungskosten allerdings vom Mieter als Schadensersatz ersetzt verlangen.
Instandsetzungskosten
Lässt sich der Verursacher nicht ermitteln, so muss der Vermieter die Kosten der Schadensbeseitigung tragen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Instandsetzungskosten.
Eine Formularklausel, nach der die Mieter eines Hauses anteilig für die Kosten einer Rohrverstopfung haften, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, ist unwirksam (OLG Hamm, RE v. 19. 5. 1982, Weber/Marx, S. II/98). Eine Regelung durch Individualvereinbarung scheint nicht möglich, weil der Vermieter mit allen Mietern dieselbe Regelung treffen müsste: Hierdurch erhält die Vereinbarung ihren AGBCharakter.